Warum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Die Macht der Gesundheitslobby

Solche sinnvollen Zugaben werden heute allgemein als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet. Sie werden immer wichtiger, weil unsere Ernährung uns nicht mehr ausreichend versorgt, wie wir bereits wissen, aber auch aus anderen Gründen. Vor allem die ganzheitliche Sichtweise von Krankheiten spielt hierbei eine große Rolle. Anders als die Schulmedizin sehen die alternativ orientierten Therapeuten eine Krankheit immer als ganzheitliches Problem und wenden sich nicht hauptsächlich den erkannten Symptomen zu. Faktoren wie allgemeine Stärkung des Immunsystems, ausgeglichener Nährstoff- und Hormonhaushalt so wie gezielter Ausgleich von Mangelproblemen als sinnvolle Basis für andere Therapiemaßnahmen werden kaum beachtet oder mit Hilfe verschiedener Medikamente aus den Laboren der Pharmakonzerne behandelt. Da sich aber immer mehr Menschen den alternativen Heilverfahren und Naturheilmitteln zuwenden, sehen sowohl niedergelassene Ärzte als auch die Pharmalobby ihre Pfründe schwinden. Dagegen werden seit Jahren zahlreiche Verbände, extra gegründete Vereine und Institute und ein großer Teil der Medien tätig. Je mehr Menschen sich sinnvollen alternativen Heilverfahren wie etwa der Homöopathie, traditionellen Chinesischen Medizin, Ayurveda oder der altbewährten Volksmedizin zuwenden, desto intensiver werden die Publikationen betrieben, die alles Alternative verdammen und als Humbug darstellen. Dies gilt natürlich auch für die in vielen Fällen wichtigen Nahrungsergänzungsmittel. Sie werden in der Dosierung per Gesetz möglichst schwach gehalten und somit als wirkungslos diffamiert, was nachweislich falsch ist. Nicht Masse sonder Klasse ist für die Gesundheit wichtig. Das gilt für Therapeuten ebenso wie für Heilverfahren und wirkungsvolle Substanzen.

Wie stark diese Gesundheitslobby in unserem Land ist, lässt sich an einem einfachen Beispiel leicht erklären. Wer heute eine Flasche mit Zitronensaft verkauft und auf das Etikett oder einem Beilegzettel schreibt: „Der  Zitronensaft XYZ beugt der Skorbuterkrankung vor und kann sie im Anfangsstadium sogar heilen“ begeht damit einen klaren Gesetzesverstoß. Alleine wegen dieser wahren, in der Praxis und Wissenschaft seit Jahrhunderten bewiesenen Heilaussage wird aus dem einfachen Zitronensaft in Deutschland und einigen anderen europäischen Ländern plötzlich ein Arzneimittel. Wohlgemerkt, ohne dass am Inhalt etwas geändert oder zugefügt wurde. Dieses Arzneimittel bedarf nun einer Zulassung und kann dann nur noch in Apotheken verkauft werden. Das mag für den einfachen Bürger auf den ersten Blick wie ein Scherz erscheinen, ist aber immer noch geltendes Recht in unserem Land, so unsinnig das auch sein mag.

Was bei uns ein Nahrungsergänzungsmittel sein darf legt die „Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel“ vom 24. Mai 2004 bis ins Detail genau fest. Sie sagt dazu im § 1:

(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinn dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das

  1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen.
  2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
  3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigkeitsampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht wird.

(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.

Wer jetzt der Meinung ist, dass er weiß wie ein Nahrungsergänzungsmittel definiert wird, hat sich gründlich geirrt. Bleiben wir bei unserem Zitronensaft. Er erfüllt alle vorgenannten Kriterien und würde mit den Aussagen „beugt vor“ und „kann heilen“ dennoch als Arznei eingestuft. Grund hierfür bietet ein anderes Gesetz, dass den Begriff „Arzneimittel“ exakt definiert.

Hier ist der § 2 des „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“, kurz LMBG relevant. Vereinfacht ausgedrückt ist alles, was bei Heilung oder der Verbesserung einer Erkrankung hilft oder auch nur vorbeugt bereits ein Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes. In unserem Fall auch der Zitronensaft mit seiner richtigen Heilaussage. Ist der Zitronensaft aber durch diesen Aufdruck plötzlich vom Nahrungsergänzungs- zum Arzneimittel aufgestiegen, tritt nun der § 21 des Arzneimittelgesetzes in Kraft: Für unseren so verkannten Zitronensaft würde es bedeuten, dass wir für ihn zuerst eine Zulassung als Arzneimittel beantragen müssen, ehe wir ihn mit dem Heilaufdruck verkaufen dürften, dann natürlich auch nur in Apotheken. So ein Verfahren dauert Jahre und kostet Millionen. Wollen wir all diese unangenehmen und teuren Dinge vermeiden, nennen wir unseren Zitronensaft lieber ein Nahrungsergänzungsmittel, ändern das Etikett und schreiben nun darauf „Unser Saft stärkt das Immunsystem und sorgt für eine gute Gesundheit“. Jetzt haben wir ein Produkt, das den deutschen Normen und Gesetzen entspricht, den mündigen Bürger aber nicht umfassend über die tatsächlichen Wirkungen informieren darf. Den Lobbyisten und uneinsichtigen Juristen sei Dank.

Wenn aber eine Pharmafirma einen Werbespot senden lässt, in dem eine Frau über Fußschmerzen klagt und die andere ihr dann zu einem bestimmten apothekenpflichtigen Schmerzmittel rät, regt sich niemand über diesen Unsinn auf. Ob diese Schmerzen die Vorboten einer scher wiegenden Erkrankung sind oder das Ergebnis von Mineralstoffmangel wird gar nicht erst angesprochen. Es sollen ja möglichst viele Tabletten verkauf und nicht ein Gesundheitsproblem wirklich beseitigt werden. Es ist so, als ob ein Autoreifen ständig Luft verliert und der Fachmann dies nur mit Aufpumpen beseitigen will. Das hilft zwar für den Moment, löst das Grundübel aber nicht. Das aber ist Geldmachen und Lobbyisten völlig egal. Wenn die Reifenluft sich vermarkten ließe, gebe es sicher auch so einen Werbespot.

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